Flughafen Düsseldorf

Planfeststellungsverfahren Flughafen Düsseldorf , Auslegungsfrist bis 12.06.2020

Die Flughafen Düsseldorf GmbH hat unter dem 16.02.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem damaligen Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in 40219 Düsseldorf, gestellt. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens (Vorhaben) ist die abschließende Zulassung
-    von tiefbaulichen Änderungen der vorhandenen Flughafenanlage, nämlich der Herstellung von insgesamt 8 neuen Flugzeug-Abstellpositionen sowie der Erweiterung von Flugbetriebsflächen (Rollweg-/Rollgassenanschlüsse im Vorfeldbereich) nebst weiterer Bodenversiegelungs- und Arrondierungsmaßnahmen sowie 
-    von Änderungen der geltenden Betriebsregelungen, nämlich die Erhöhung der im Voraus planbaren Flugbewegungen in nachfragestarken Zeitstunden am Tage sowie eine bedarfsgerechte Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten beider Start- und Landebahnen zur Abwicklung des Flugverkehrs. 
Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Stellungnahmen bzw. Einwendungen von Behörden, Vereinigungen und Betroffenen zum bzw. gegen das Vorhaben (Plan und sonstige Antragsunterlagen, u.a. zu den Umweltauswirkungen) wurden von der zuständigen Anhörungsbehörde – Bezirksregierung Düsseldorf – in der Zeit vom April 2016 bis März 2017 den gesetzlichen Fristen entsprechend aufgenommen und im Februar 2017 an sechs Verhandlungstagen mit den Betroffenen erörtert. Dieses Anhörungsverfahren schloss die Anhörungsbehörde mit der Übermittlung ihrer Stellungnahme (Abschlussbericht) an die Planfeststellungsbehörde ab. Die Planfeststellungsbehörde hat während ihrer Prüfung der Einwendungen und Stellungnahmen die Antragstellerin schriftlich zu weiteren Erklärungen sowie Änderungen und Ergänzungen der Antragsunterlagen aufgefordert. Die Antragstellerin ist den Anforderungen nachgekommen und hat die Antragsunterlagen entsprechend angepasst und ergänzt. Die erforderlichen Anpassungen und Ergänzungen betreffen u.a. die Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Aus diesem Grund erfolgt eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit. 

Die geänderten, ergänzten bzw. ergänzenden Unterlagen werden während der Auslegungsfrist in der Zeit vom 04.05.2020 bis einschließlich 12.06.2020 bei der Stadtverwaltung Heiligenhaus, im Geschäftsbereich II, Fachbereich II.1 –Stadtentwicklung-, Rathaus-Neubau, 2. Obergeschoss, Hauptstraße 157 in 42579 Heiligenhaus während der folgenden Dienststunden: montags und dienstags: 08.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, mittwochs: 08.30 - 12.30 Uhr, donnerstags: 08.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags: 08.30 - 12.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass während der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-Co-V-2 besondere Regelungen für den Publikumsverkehr gelten. Vor diesem Hintergrund ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 0 20 56 / 13-288 oder unter stadtentwicklung@heiligenhaus.de möglich.

Die Unterlagen sind ebenfalls im Internet über den folgenden Link einsehbar: http://www.vm.nrw.de/. Das Anhörungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren und unterliegt besonderen gesetzlichen Vorgaben: Jeder, dessen Belange durch die in den ergänzenden Unterlagen dargestellten Inhalte (Ergebnisse, Tatsachen, Bewertungen) erstmals oder stärker berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 26.06.2020 (Posteingang) bitte mit Angabe des Aktenzeichens 26.01.01.01- PFV DUS bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf oder auch bei der Stadt Heiligenhaus Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben (Einwendungsfrist). Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Anderweitige, nicht die ergänzenden Unterlagen betreffende Einwendungen, auch grundsätzlich gegen die Maßnahme gerichtete Einwendungen, können ausgeschlossen werden. Die aufgrund der in 2016 erfolgten Offenlage fristgerecht erhobenen Einwendungen bleiben bestehen und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.