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Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV).
Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz? Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren.
Wichtig für Sie: Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.
Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden:
§3 Gefährliche Hunde
§10 Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt.
Kleine Hunde
Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.
Aufgrund des LHundG NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO) in der z.Zt. geltenden Fassung bestehen für Hundehalter die nachfolgenden Verpflichtungen:
Für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht) gilt:
Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere überhaupt nicht – auch nicht angeleint – mitgeführt werden!
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit andern Hunden gilt:
Die Erlaubnis zur Hundehaltung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Halter und Aufsichtspersonen, die den Hund führen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Auch Aufsichtspersonen müssen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Beim Ausführen des Hundes ist die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.
Der Halter oder die Aufsichtsperson darf nicht gleichzeitig zwei oder mehrere gefährliche Hunde gemeinsam ausführen. Zudem gilt für gefährliche Hunde ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht
Für große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg Gewicht haben) gilt:
Es sind folgende Unterlagen beizubringen: